Zurück zur Übersicht

Wer in die Fußgängerzone fahren darf

In einer Fußgängerzone ist Fahren grundsätzlich verboten. Was dennoch erlaubt ist, ergibt sich nicht aus Gewohnheit, sondern aus dem Schild darunter.

Wer in die Fußgängerzone fahren darf
Die Redaktion
3 Min. Lesezeit
Vorlesen

Microsoft Katja (Neural, deutsch)

Kaum ein Verkehrszeichen wird so großzügig ausgelegt wie das der Fußgängerzone. Die Rechtslage ist dabei eindeutig, und sie steht vollständig auf zwei Schildern.

Was das Zeichen anordnet

Mit dem Zeichen 242.1 beginnt die Fußgängerzone, mit dem Zeichen 242.2 endet sie. Innerhalb dieses Bereichs ist der Fahrzeugverkehr untersagt — und zwar jeder, vom Auto über das Lastenrad bis zum Elektrokleinstfahrzeug. Der Bereich ist dem Fußverkehr vorbehalten, der die gesamte Breite nutzen darf.

Jede Abweichung muss durch ein Zusatzzeichen erlaubt sein. Üblich sind Freigaben für den Radverkehr, für Lieferverkehr in festgelegten Zeitfenstern oder für Anlieger. Fehlt ein solches Zusatzzeichen, gibt es die Ausnahme nicht, auch wenn andere sie in Anspruch nehmen.

Auch mit Freigabe gelten Grenzen

Wo Fahren erlaubt ist, gilt es unter Vorbehalt: Schrittgeschwindigkeit, und der Fußverkehr darf weder behindert noch gefährdet werden. Nötigenfalls ist zu warten. Parken ist in der Fußgängerzone nicht zulässig, auch nicht während einer Lieferfreigabe — erlaubt ist das Be- und Entladen, nicht das Abstellen.

Eine Freigabe für den Lieferverkehr meint tatsächlich das Zustellen und Abholen von Waren. Ein Weg zum eigenen Termin fällt nicht darunter, auch nicht mit Firmenfahrzeug. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet.

Einsatzfahrzeuge und Zufahrtsschutz

Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei dürfen unter den Voraussetzungen des Sonderrechts von den Verkehrsvorschriften abweichen. Deshalb sind Rettungswege in Fußgängerzonen freizuhalten — die Aufstellflächen für Drehleitern sind dort besonders knapp.

Viele Städte haben ihre Innenstädte zusätzlich mit Sperren versehen: feste oder versenkbare Poller, die per Berechtigung freigegeben werden, dazu mobile Elemente bei Veranstaltungen. Diese Anlagen dienen der Durchsetzung des Fahrverbots und dem Schutz vor Zufahrten mit Fahrzeugen. Sie ersetzen die Beschilderung nicht, sondern setzen sie technisch durch.

Nicht zu verwechseln: der verkehrsberuhigte Bereich

Häufig verwechselt wird die Fußgängerzone mit dem verkehrsberuhigten Bereich, dem Zeichen mit spielendem Kind und Fahrzeug. Dort ist Fahren grundsätzlich erlaubt, allerdings in Schrittgeschwindigkeit und im Mischverkehr; Fußgänger dürfen die Straße in ganzer Breite nutzen und Kinder dort spielen. Geparkt werden darf nur auf gekennzeichneten Flächen.

Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: In der Fußgängerzone ist die Zufahrt die begründungsbedürftige Ausnahme, im verkehrsberuhigten Bereich ist sie der Normalfall unter strengen Bedingungen.