Zurück zur Übersicht

Wer über einen Auftritt entscheidet

Wird ein Auftritt abgesagt und findet anderswo statt, ist das juristisch meist unauffällig. Der Unterschied liegt darin, wem der Saal gehört.

Wer über einen Auftritt entscheidet
Die Redaktion
5 Min. Lesezeit
Vorlesen

Microsoft Katja (Neural, deutsch)

Absagen von Auftritten und der anschließende Umzug in andere Räume gehören zu den wiederkehrenden Kulturdebatten. Der Streit wird fast immer als Frage der Meinungs- und Kunstfreiheit geführt. Rechtlich hängt er an einer nüchterneren Vorfrage: Wer ist Hausherr?

Was die Kunstfreiheit leistet

Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes stellt Kunst und Wissenschaft frei. Dieses Grundrecht richtet sich, wie die Grundrechte insgesamt, gegen den Staat. Es verpflichtet die öffentliche Hand, künstlerische Betätigung nicht zu behindern — es begründet aber keinen Anspruch darauf, dass ein Privater seine Räume, seine Bühne oder sein Programm zur Verfügung stellt.

Auch der Begriff der Zensur ist enger, als er im Alltag benutzt wird. Verboten ist nach Artikel 5 die Vorzensur: eine staatliche Vorabkontrolle, die eine Äußerung vor ihrer Verbreitung genehmigen muss. Eine abgesagte Veranstaltung ist das nicht.

Kommunale Häuser: Anspruch im Rahmen der Widmung

Anders liegt es bei Stadthallen, Bürgerhäusern und kommunalen Theatern. Sie sind öffentliche Einrichtungen. Die Gemeindeordnungen der Länder geben den Einwohnern — und über das Parteienrecht auch Parteien — grundsätzlich einen Anspruch darauf, sie zu nutzen.

Dieser Anspruch ist nicht unbegrenzt. Seine Grenze ist die Widmung: der Zweck, für den die Gemeinde die Einrichtung geöffnet hat. Ein Saal, der für kulturelle Veranstaltungen gewidmet ist, muss nicht für einen Parteitag hergegeben werden, und umgekehrt. Innerhalb der Widmung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wer einer Gruppe den Saal überlässt, kann ihn einer vergleichbaren nicht mit Verweis auf deren Inhalte verweigern. Absagen lassen sich auf Kapazität, Sicherheitsbedenken oder Verstöße gegen die Benutzungsordnung stützen — nicht auf Missfallen am Programm. Über solche Fälle entscheiden regelmäßig die Verwaltungsgerichte, oft im Eilverfahren wenige Tage vor dem Termin.

Private Räume: Vertragsfreiheit

Gehört der Saal einem Unternehmen, einem Verein oder einem privaten Veranstalter, gilt Vertragsfreiheit. Niemand muss einen Mietvertrag schließen, und wer einen geschlossenen hat, kann ihn nur nach dessen Bedingungen lösen — bei einer Absage kurz vor dem Termin drohen deshalb Schadensersatzforderungen, unabhängig von der politischen Bewertung.

Genau hier liegt der Grund, warum ausgeladene Künstler regelmäßig in privaten Räumen unterkommen: Dort entscheidet allein der Eigentümer, ob er die Bühne öffnet. Was in der Öffentlichkeit als Ringen um Meinungsfreiheit erscheint, ist rechtlich der Wechsel von einer Rechtsordnung in die andere — vom Verwaltungsrecht ins Vertragsrecht.