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Nachrichtendienste in Deutschland: Wer was darf

Die deutschen Nachrichtendienste dürfen beobachten und auswerten, aber niemanden festnehmen. Diese Trennung ist kein Detail, sondern der Kern ihrer Konstruktion.

Nachrichtendienste in Deutschland: Wer was darf
Die Redaktion
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Microsoft Katja (Neural, deutsch)

Wenn in Meldungen von den Diensten die Rede ist, verschwimmen drei Behörden mit unterschiedlichen Aufträgen zu einem einzigen Apparat. Tatsächlich sind Zuständigkeit, Rechtsgrundlage und Aufsicht in Deutschland getrennt geregelt.

Drei Bundesdienste, drei Aufträge

Der Bundesnachrichtendienst ist der Auslandsnachrichtendienst. Er beschafft Erkenntnisse über das Ausland, die für die Außen- und Sicherheitspolitik von Bedeutung sind, und untersteht dem Bundeskanzleramt.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet Bestrebungen im Inland, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sowie Spionage und bestimmte Formen der Einflussnahme aus dem Ausland. Es untersteht dem Bundesinnenministerium. Daneben gibt es sechzehn Landesbehörden für Verfassungsschutz mit eigenen Landesgesetzen — ein Punkt, der in Debatten über Beobachtungen regelmäßig übersehen wird, weil Bund und Länder zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen können.

Der Militärische Abschirmdienst ist für den Bereich der Bundeswehr zuständig, etwa für den Schutz von Truppe und Anlagen und für Sicherheitsüberprüfungen.

Das Trennungsgebot

Nachrichtendienste haben keine polizeilichen Befugnisse. Sie dürfen niemanden festnehmen, keine Wohnungen durchsuchen und keine Zwangsmaßnahmen anordnen. Wer Erkenntnisse gewinnt, muss sie an die zuständigen Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Diese Trennung ist eine Konsequenz aus der deutschen Geschichte. Sie ist auch der Grund, warum die Frage, wann und in welchem Umfang Daten zwischen Diensten und Polizei fließen dürfen, immer wieder Gegenstand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ist.

Wer kontrolliert

Die parlamentarische Kontrolle liegt beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages, das nicht öffentlich tagt. Über Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes entscheidet die G-10-Kommission. Für die Fernmeldeaufklärung des BND im Ausland besteht zusätzlich eine unabhängige gerichtsähnliche Kontrollinstanz, die auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht. Hinzu kommen der Bundesrechnungshof und die Datenschutzaufsicht.

Beobachtung und ihre Stufen

Ob eine Organisation beobachtet wird, folgt einem abgestuften Verfahren: von der Prüfung eines Anfangsverdachts über die Einstufung als Verdachtsfall bis zur Bewertung als gesichert extremistisch. Erst mit steigender Stufe kommen nachrichtendienstliche Mittel wie verdeckte Quellen in Betracht.

Diese Einstufungen sind gerichtlich überprüfbar, und Verwaltungsgerichte haben sie in der Vergangenheit sowohl bestätigt als auch beanstandet. Für die Einordnung von Nachrichten heißt das: Die Meldung, eine Behörde habe etwas eingestuft, ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsweg — kein abschließendes Urteil.