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Die Ewigkeitsklausel: Was im Grundgesetz unantastbar ist

Das Grundgesetz lässt sich mit Zweidrittelmehrheiten ändern — aber nicht in seinem Kern. Was genau geschützt ist, ist enger gefasst, als viele annehmen.

Die Redaktion
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Microsoft Katja (Neural, deutsch)

Das Grundgesetz ist kein unveränderliches Dokument. Es wurde vielfach geändert, meist mit Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat. Eine Grenze zieht jedoch Artikel 79 Absatz 3, die sogenannte Ewigkeitsklausel.

Was geschützt ist

Unzulässig sind Änderungen, die die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berühren. Artikel 1 schützt die Menschenwürde und bindet die staatliche Gewalt an die Grundrechte. Artikel 20 enthält die Staatsstrukturprinzipien: Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat und Republik — dazu das Widerstandsrecht.

Geschützt sind damit die Grundsätze, nicht jede einzelne Formulierung. Der Verfassungsgeber darf Details ändern, solange der Kern unangetastet bleibt.

Warum es diese Klausel gibt

Die Bestimmung ist eine Lehre aus der Weimarer Republik, deren Verfassung mit qualifizierten Mehrheiten praktisch beliebig durchbrochen werden konnte. Der Parlamentarische Rat wollte verhindern, dass die Verfassungsordnung mit ihren eigenen Mitteln beseitigt wird.

Kein Freibrief für jede Kritik

In politischen Debatten wird die Ewigkeitsklausel gelegentlich in Anspruch genommen, um beliebige Vorhaben für verfassungswidrig zu erklären. Das trägt nicht: Die Klausel verbietet Verfassungsänderungen, die den geschützten Kern antasten. Ob ein einfaches Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, prüft das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Verfassung insgesamt — ein anderer Prüfungsschritt.

Wer entscheidet

Über Verfassungsfragen entscheidet in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es kann Gesetze für nichtig erklären, dem Gesetzgeber Fristen setzen oder eine Regelung übergangsweise weiter gelten lassen. Seine Entscheidungen binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder.

Die Debatte über die Absicherung des Gerichts selbst — etwa über Amtszeiten und Wahlverfahren — knüpft an diese Systematik an: Wo eine Institution Verfassungsrecht durchsetzt, stellt sich die Frage, wie robust sie gegen einfache Mehrheiten ist.